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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 13a
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 korrigiert
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 13a
24. 08. 2000
01. 01. 2001

13a. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

„Behandlungsbeitrag-Ambulanz

§ 135a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt

1. 

in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,

2. 

in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,

3. 

in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,

ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.

(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden

1. 

in medizinischen Notfällen (Abs. 3),

2. 

in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,

3. 

für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,

4. 

für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,

5. 

für Personen, die Teile des Körpers nach § 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,

6. 

wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Krankenanstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.

(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.“