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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 1c
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 korrigiert
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 1c
24. 08. 2000
01. 10. 2000

1c. Dem Abschnitt III des Ersten Teiles wird folgender 6. Unterabschnitt angefügt:

„6. Unterabschnitt
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung

Zielvereinbarungen

§ 32a. (1) Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

1. 

die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und

2. 

einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele

zu beschließen.

(3) Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.

Monitoring und Controlling

§ 32b. (1) Beim Hauptverband ist ein eigener Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe).

(2) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

1. 

vier von der Verbandskonferenz,

2. 

zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

3. 

eines vom Bundesminister für Finanzen und

4. 

zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielvereinbarungen nach § 32a an Hand der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Verbandskonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.

(4) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

Management

§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32a und 32b ist ein Management einzurichten. Die Verbandskonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind zur Amtsübernahme verpflichtet und vom Sozialversicherungsträger für die Dauer der Ausübung des Amtes unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zu beurlauben. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.

Reporting

§ 32d. (1) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage des Berichtes der Controllinggruppe einen Finanzcontrollingbericht (einschließlich Cash Management) sowie am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres einen übersichtlichen Kosten- und Leistungsbericht zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu erstatten. Dieser Report bedarf der Beschlussfassung durch die Verbandskonferenz.

(3) Das Nähere über Inhalt und Form der in den Abs. 1 und 2 genannten Berichte wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.

Pflichtverletzung

§ 32e. Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.“