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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 50
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 korrigiert
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 50
24. 08. 2000
01. 07. 2000

50. Im § 455 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) festzulegen.“