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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 6
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 korrigiert
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 6
24. 08. 2000
01. 10. 2000

6. § 108 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird für ein Kalenderjahr durch Bundesgesetz ein höherer Anpassungsfaktor als der nach § 108f festgesetzte Anpassungsfaktor beschlossen, so ist in diesem Bundesgesetz auch die finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung der Bundesbeiträge durch Zweckwidmung von Steuer- oder Abgabenanteilen sicherzustellen. Dabei ist ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung über das notwendige Ausmaß der Erhöhung einzuholen, das insbesondere die langfristige Bedeckung der höheren Anpassung zu berücksichtigen hat.“