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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, Z 4c
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, korrigierte Kundmachung, ersetzt BGBl I 92/2000
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, Z 4c
24. 08. 2000
01. 01. 2001

4c. Im § 80 Abs. 5 wird der erster Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Kostenanteil ist - mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages - bei Inanspruchnahme der Leistung an den Vertragspartner zu entrichten und in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegen zu rechnen.“