4c. Im § 80 Abs. 5 wird der erster Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Kostenanteil ist - mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages - bei Inanspruchnahme der Leistung an den Vertragspartner zu entrichten und in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegen zu rechnen.“