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SRÄG 2000 urspr. BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 39
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 ursprünglich
SRÄG 2000 urspr.
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 39
11. 08. 2000
01. 10. 2000

39. Nach § 264 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage), sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.“