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SRÄG 2000 urspr. BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 49a
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 ursprünglich
SRÄG 2000 urspr.
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 49a
11. 08. 2000
01. 07. 2000

49a. Im § 421 wird nach dem Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ist Abs. 1 letzter Satz so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer von der Bundesarbeitskammer zu entsenden sind; dabei sind die Mandatsergebnisse nur jener Länder zusammenzuzählen, in denen es Dienstnehmer gibt, für die die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zuständig ist. Abs. 1a letzter Satz ist anzuwenden.“