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SRÄG 2000 urspr. BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 49j
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 ursprünglich
SRÄG 2000 urspr.
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 49j
11. 08. 2000
01. 01. 2001

49j. Dem § 447b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Erreichen die liquiden Mittel nach Abs. 6 bei einem der beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger am Ende eines Geschäftsjahres nicht ein Zwölftel der Jahresaufwendungen, so hat dieser Krankenversicherungsträger Anspruch auf einen Zuschuss in der Höhe von 30% der Beiträge nach § 447a Abs. 3.“