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SRÄG 2000 urspr. BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 9
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 ursprünglich
SRÄG 2000 urspr.
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 9
11. 08. 2000
01. 10. 2000

9. § 108f Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten nach § 108e Abs. 9 Z 2 festzusetzen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.“