5. Im § 30 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 23 festzustellen“ durch den Ausdruck
„§ 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist“ ersetzt.