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SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 15
Sozialrechts-ÄnderungsG 2005 - 64. Novelle
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 15
05. 07. 2005
01. 07. 2005

15. Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Beitrag für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen sind, hat die Pensionsversicherungsanstalt die nach Abs. 1 Z 2 einbehaltenen Beträge vervielfacht mit dem im Abs. 2 zweiter Satz genannten Hundertsatz an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung zu überweisen. Dabei darf die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene Differenz nicht übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1 Z 2 ergeben würde.“