Dokumentanzeige

SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 18b
Sozialrechts-ÄnderungsG 2005 - 64. Novelle
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 18b
05. 07. 2005
01. 01. 2005

18b. § 149 Abs. 3a lautet:

„(3a) Der Betrag nach Abs. 3 erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. Ab dem Jahr 2006 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. § 447f Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. Für das Jahr 2005 ist ein vorläufiger Betrag auf Basis des Betrages nach Abs. 3 erster Satz zuzüglich des vorläufigen Hundertsatzes (§ 447f Abs. 2 vierter Satz) für 2005 zu berechnen. Für das Jahr 2006 ist bis zum 31. Dezember 2005 ein vorläufiger Betrag auf Basis des Betrages nach Abs. 3 erster Satz zuzüglich der vorläufigen Hundertsätze für 2005 und 2006 zu berechnen. Für die Jahre 2007 und 2008 ist § 447f Abs. 2 dritter Satz anzuwenden. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2006 zu erfolgen.“