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SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 20
Sozialrechts-ÄnderungsG 2005 - 64. Novelle
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 20
05. 07. 2005
01. 07. 2005

20. Im § 175 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3. 

bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen

a) 

der 8. Klasse der Volksschule,

b) 

der 4. Klasse der Hauptschule,

c) 

der 8. und 9. Klasse der Sonderschule,

d) 

der Polytechnischen Schule oder

e) 

der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt

und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung sowie die Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b Abs. 3 SchUG vorliegen.“