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SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 9
Sozialrechts-ÄnderungsG 2005 - 64. Novelle
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 1, Art. 1 Z 9
05. 07. 2005
01. 07. 2005

9. § 31c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von

1. 

Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,

2. 

Versicherten nach § 479a Abs. 1 Z 2,

3. 

Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973,

4. 

Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,

5. 

in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,

6. 

Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind und

7. 

als Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4.“