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SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6, Art. 3 Z 11
Sozialrechts-ÄnderungsG 2005 - 30. Novelle
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6, Art. 3 Z 11
05. 07. 2005
01. 07. 2005

11. § 149g Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:“