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SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6, Art. 3 Z 13
Sozialrechts-ÄnderungsG 2005 - 30. Novelle
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6, Art. 3 Z 13
05. 07. 2005
01. 07. 2005

13. § 149g Abs. 3 lautet:

„(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1.“