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SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6, Art. 3 Z 14
Sozialrechts-ÄnderungsG 2005 - 30. Novelle
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6, Art. 3 Z 14
05. 07. 2005
01. 07. 2005

14. § 149g Abs. 4 lautet:

„(4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.“