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SRÄG 2006 BGBl. I Nr. 131/2006, S. 1, Art. 1 Z 19a
Sozialrechts-ÄnderungsG 2006 - 66. Novelle
SRÄG 2006
BGBl. I Nr. 131/2006, S. 1, Art. 1 Z 19a
27. 07. 2006
01. 07. 2006

19a. § 351g Abs. 4 lautet:

„(4) Der Hauptverband hat durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren nach den §§ 351c Abs. 1 und 351e festzusetzen. Die Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten zu unterscheiden ist. Die Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Kostenersätze gleichzeitig mit der Antragstellung an den Hauptverband zu entrichten, anderenfalls der Antrag als unvollständig gilt. Die Verordnung ist im Internet zu veröffentlichen.“