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SRÄG 2006 BGBl. I Nr. 131/2006, S. 1, Art. 1 Z 20
Sozialrechts-ÄnderungsG 2006 - 66. Novelle
SRÄG 2006
BGBl. I Nr. 131/2006, S. 1, Art. 1 Z 20
27. 07. 2006
01. 07. 2006

20. Im § 351i Abs. 4 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach § 351g wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Feststellung des Hauptverbandes zur Erstattungsfähigkeit einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 1 aufgehoben, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Hauptverband die Fristen nach den §§ 351c Abs. 1 zweiter Satz und 351c Abs. 7 Z 1 neu zu laufen.“