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SRÄG 2006 BGBl. I Nr. 131/2006, S. 1, Art. 1 Z 7
Sozialrechts-ÄnderungsG 2006 - 66. Novelle
SRÄG 2006
BGBl. I Nr. 131/2006, S. 1, Art. 1 Z 7
27. 07. 2006
01. 07. 2006

7. Dem § 31a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verwendet werden:

1. 

Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;

2. 

Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach landesgesetzlichen Vorschriften;

3. 

Auslesen der auf der e-card nach § 31a Abs. 3 Z 1 lit. a gespeicherten Daten;

4. 

Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss.

Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.“