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SRÄG 2007 BGBl. I Nr. 31/2007, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 21
Sozialrechts-ÄnderungsG 2007 - 67. Novelle
SRÄG 2007
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 21
29. 06. 2007
01. 01. 2008

21. § 351c Abs. 5 lautet:

„(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex oder die Aufnahme einer Arzneispezialität in einen anderen Bereich des Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie nach § 31 Abs. 3 Z 12 einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist vor Einleitung eines solchen Verfahrens zu verständigen.“