9. Der Punkt am Ende des § 132c Abs. 1 Z 3 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4.
Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.“