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SRÄG 2007 BGBl. I Nr. 31/2007, S. 4, Art. 1 Teil 2 Z 8
Sozialrechts-ÄnderungsG 2007 - 67. Novelle
SRÄG 2007
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 4, Art. 1 Teil 2 Z 8
29. 06. 2007
01. 07. 2007

8. Dem § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Au-pair -Kräfte im Sinne des Abs. 3 Z 27 sind Personen, die

mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen StaatsbürgerInnen sind,

sich zum Zweck einer Au -pair -Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,

eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,

in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und

im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.

Sofern § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorliegen.“