15. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „jeweils Anspruch hatte,“ der Ausdruck „für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage,“ eingefügt.