24. Der bisherige Text des § 312 erhält die Bezeichnung „(1)“; der zweite Satz des Abs. 1 (neu) lautet:
„Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.“