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SRÄG 2010 BGBl. I Nr. 62/2010, S. 4, Art. 1 Z 32
Sozialrechts-ÄnderungsG 2010 - 73. Novelle
SRÄG 2010
BGBl. I Nr. 62/2010, S. 4, Art. 1 Z 32
18. 08. 2010
01. 07. 2010

32. Dem § 351b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Pensionsversicherungsanstalt kann mit den Gebietskörperschaften, dem Arbeitsmarktservice und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abschließen. In diesen Verträgen ist der Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu vereinbaren.

(4) Zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 3 kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der medizinischen Gutachten die Zahlung von Pauschalbeträgen vereinbart werden.“