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SRÄG 2010 BGBl. I Nr. 62/2010, S. 2, Art. 1 Z 6
Sozialrechts-ÄnderungsG 2010 - 73. Novelle
SRÄG 2010
BGBl. I Nr. 62/2010, S. 2, Art. 1 Z 6
18. 08. 2010
01. 08. 2010

6. § 58 Abs. 5 lautet:

„(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“