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SRÄG 2011 BGBl. I Nr. 122/2011, S. 1, Art. 1 Z 11
Sozialrechts-ÄnderungsG 2011 - 76. Novelle
SRÄG 2011
BGBl. I Nr. 122/2011, S. 1, Art. 1 Z 11
27. 12. 2011
01. 01. 2011

11. § 273 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

(3) § 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.“