15. Im § 306 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 270a“ der Ausdruck „oder nach § 276e“ eingefügt und der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 223 Abs. 2)“ ersetzt.