Dokumentanzeige

SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013, S. 1, Art. 1 Z 3
Sozialrechts-ÄnderungsG 2012
SRÄG 2012
BGBl. I Nr. 3/2013, S. 1, Art. 1 Z 3
10. 01. 2013
01. 01. 2014

3. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.“