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SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013, S. 1, Art. 1 Z 5
Sozialrechts-ÄnderungsG 2012
SRÄG 2012
BGBl. I Nr. 3/2013, S. 1, Art. 1 Z 5
10. 01. 2013
01. 01. 2014

5. § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“