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SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013, S. 9, Art. 5 Z 62
Sozialrechts-ÄnderungsG 2012 - 78. Novelle
SRÄG 2012
BGBl. I Nr. 3/2013, S. 9, Art. 5 Z 62
10. 01. 2013
01. 01. 2014

62. Dem § 362 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 2 ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn

1. 

der Krankenversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass Arbeitsfähigkeit wieder vorliegt, oder

2. 

das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist.“