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SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013, S. 9, Art. 5 Z 66
Sozialrechts-ÄnderungsG 2012 - 78. Novelle
SRÄG 2012
BGBl. I Nr. 3/2013, S. 9, Art. 5 Z 66
10. 01. 2013
01. 01. 2014

66. Dem § 367 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, oder nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,

1. 

ob Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 (§ 273 Abs. 1) oder im Sinne des § 255 Abs. 3 (§ 273 Abs. 2) vorliegt und wann sie eingetreten ist (§ 223 Abs. 1 Z 2 lit. a);

2. 

ob die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird;

3. 

ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) und zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann.“