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SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013, S. 6, Art. 3 Z 3
Sozialrechts-ÄnderungsG 2012
SRÄG 2012
BGBl. I Nr. 3/2013, S. 6, Art. 3 Z 3
10. 01. 2013
01. 01. 2013

3. § 37b Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2013 eine Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Beihilfe ab dem fünften Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“