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SRÄG 2013 BGBl. I Nr. 67/2013, S. 3, Art. 4 Z 5
Sozialrechts-ÄnderungsG 2013
SRÄG 2013
BGBl. I Nr. 67/2013, S. 3, Art. 4 Z 5
17. 04. 2013
01. 07. 2013

5. § 21 Abs. 1 siebenter Satz lautet:

„Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. 

Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. 

Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. 

Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

4. 

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer gleichartigen Regelung.“