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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 14
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015 - 86. Novelle
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 14
28. 12. 2015
01. 01. 2016

14. § 308 Abs. 1a erster und zweiter Satz lautet:

„Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 einen Überweisungsbetrag zu leisten

1. 

für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie

2. 

für die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.

Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden.“