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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 2 Z 21
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015 - 86. Novelle
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 2 Z 21
28. 12. 2015
01. 01. 2016

21. § 75a Abs. 1 und 2 lauten, die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“:

„(1) Übersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger für die mit Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.

(2) Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Abs. 1 sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.“