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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 2 Z 6
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015 - 86. Novelle
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 2 Z 6
28. 12. 2015
01. 01. 2016

6. Im § 16 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von Abs. 1 können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach § 123 Abs. 7b mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Abs. 3 Z 2 genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.“