9. Im § 26 Abs. 1 Z 4 lit. g wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld“ durch den Ausdruck „bzw. für jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird“ ersetzt.