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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 11, Art. 2 Teil 1 Z 22
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015 - 44. Novelle
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 11, Art. 2 Teil 1 Z 22
28. 12. 2015
01. 01. 2016

22. Im § 145 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG höher als das gleichzeitig von der Witwe/dem Witwer oder der verstorbenen versicherten Person innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“