6. Im § 6 Abs. 5 wird nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „ , frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird“ eingefügt.