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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 15, Art. 3 Teil 1 Z 7
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015 - 44. Novelle
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 15, Art. 3 Teil 1 Z 7
28. 12. 2015
01. 01. 2016

7. Vor § 23 Abs. 3b wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.“