6. Dem § 79 wird folgender Abs. 153 angefügt:
„(153) § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Anträge auf Weiterbildungsgeld und auf Bildungsteilzeitgeld, die nach Ablauf des 31. Dezember 2015 gestellt werden.“