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SV-OG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 15
Sozialversicherungs-OrganisationsG - 89. Novelle
SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 15
22. 12. 2018
01. 01. 2020

15. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Punkt am Ende der sublit. bb durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende sublit. cc wird eingefügt:

„cc) 

der Personen, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig waren, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den §§ 5a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;“