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SV-OG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 183
Sozialversicherungs-OrganisationsG - 89. Novelle
SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 183
22. 12. 2018
01. 01. 2020

183. § 460 Abs. 4a lautet:

„(4a) Für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte der im § 427 Z 1 und 3 genannten Versicherungsträger dürfen jeweils drei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden; für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte des im § 427 Z 2 genannten Versicherungsträgers dürfen zwei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden. Für jeden leitenden Arzt/jede leitende Ärztin darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.“