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SV-OG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 30
Sozialversicherungs-OrganisationsG - 89. Novelle
SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 30
22. 12. 2018
01. 01. 2020

30. Der bisherige Text des § 31 Abs. 5a wird mit den Maßgaben zum Text eines neuen § 31, dass im ersten Satz das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt wird, der zweite Satz und der Ausdruck „auf die im Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie“ im drittletzten Satz entfallen und im letzten Satz der Ausdruck „der Zustimmung der Trägerkonferenz und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt wird.