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SV-OG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 81
Sozialversicherungs-OrganisationsG - 89. Novelle
SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2, Art. 1 Z 81
22. 12. 2018
01. 01. 2020

81. § 149 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die erkrankte Person kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in § 148 genannten Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz hat, keine Krankenanstalt im Sinne des § 148 besteht oder die erkrankte Person zustimmt.“