20. Im § 6 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:
„7.
bei den in § 1 Abs. 1 Z 38 genannten Versicherten mit dem Ende des Lehrverhältnisses;
8.
bei den in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.“