43. Im § 20d wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 ist Abschnitt Ib des Neunten Teiles des ASVG anzuwenden.“